SATZUNG DES DARTSCLUBS VOLKERSDORF BULLS e.V.

 

Eingetragen ins Vereinsregister am 10.08.1998 Amtsgericht Ansbach Nr. VR 833

  1. Name und Sitz des Vereins

 

Der Name des Vereins ist „Dartclub Volkersdorf Bulls“.
Er verlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister.
Nach Eintragung führt er zu dem Zusatz „e.V.“.
Sitz des Vereins ist Lichtenau

 

  1. Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und gemeinsame Ausübung des Dartsports sowie die Durchführung von Dartsportveranstaltungen wie Turniere, Wettkämpfe, Meisterschaften etc.

Der Verein ist nicht auf einen eigenwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

 

  1. Mitgliedereintritt

 

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand (7.) zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme.

 

  1. Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

 

  1. freiwilligen Austritt

  2. Ableben

  3. Ausschließung

  4. Streichung aus der Mitgliederliste

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (7.). Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluß mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand (7.) des Vereines einzureichen. Macht der Betroffene von der Berufung vor der Mitgliederversammlung keinen Gebrauch oder bestätigt die Mitgliederversammlung die Ausschließung, so kann gegen die Ausschließung nur vor einem ordentlichen Gericht geklagt werden. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung durch den Vorstand mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

  1. Mitgliedsbeiträge

 

Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

Die Höhe des Beitrages sowie sonstige Gebühren, die die Mitgliederversammlung festsetzt, sind, ebenso wie die Fälligkeit in der Vereinsordnung geregelt.

 

  1. Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

  1. der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB

  2. der Gesamtvorstand

  3. die Mitgliederversammlung

 

  1. Vertretungsberechtigter Vorstand nach $ 26 BGB

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

 

  1. dem 1. Vorsitzenden

  2. zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden.

 

Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Verträge über den Erwerb, die Veräußerung oder Beleihung von Grundstücken und Gebäuden sind nur bei gleichzeitiger Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern rechtswirksam.

Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts erforderlich sind.

 

  1. Gesamtvorstand

 

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus

 

  1. dem Vorsitzenden

  2. den beiden stellvertretenden Vorsitzenden und

  3. nach Beschluss der Mitgliederversammlung mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

 

Die Wahl des Gesamtvorstands erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied aus einem Amt aus, so kann die Mitgliederversammlung an seiner Stelle einen Nachfolger berufen. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein endet das Amt eines Gesamtvorstandsmitglieds automatisch. Einem Mitglied des Gesamtvorstandes ist von der Mitgliederversammlung das Amt des Vereinskassiers zu übertragen, gleiches gilt für das Amt des Schriftführers.

 

  1. Mitgliederversammlung

 

Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr, diese Versammlung ist dann als Jahreshauptversammlung zu bezeichnen.

Die Mitgliederversammlung sowie die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand (7.) schriftlich einberufen, wobei nur für die Einberufung der Jahreshauptversammlung die Angabe einer Tagesordnung zwingend notwendig und eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten ist. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

 

  1. die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung

  2. die Entlastung der Gesamtvorstandsmitglieder

  1. die Wahl der neuen Gesamtvorstandsmitglieder

  2. die Festsetzung des Beitrags und evtl. sonstiger Gebühren

  3. Satzungsänderungen

  4. Auflösung des Vereins

 

  1. Beschlussfassung

 

Beschlüsse werden allgemein mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾, die Vereinsauflösung einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (sog. Relative Mehrheit). Bei Stimmgleichheit bei einer Wahl aus mehr als zwei Bewerbern entscheidet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmanzahl. Ergibt auch die Stichwahl im ersten Wahlgang kein eindeutiges Ergebnis, so folgt ein zweiter Wahlgang. Steht auch danach kein Sieger fest, entscheidet das Los.

 

  1. Beurkundung der Beschlüsse

 

über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Waren mehrere Versammlungsleiter tätig, genügt es, wenn der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift unterschreibt.

 

  1. Liquidation, Auflösung des Vereins

 

Der Verein ist aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter fünf sinkt.

Die Mitgliederversammlung beschließt im Falle der Auflösung der Vereins über die Bestellung der Liquidatoren und den Anfallberechtigten. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Die Liquidatoren vertreten einzeln.

 

Volkersdorf, den 24.04.1998

Satzung zum PDF-Download:

SatzungVolkersdorfBullsEV.pdf